Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer

Autor: Michael Häfelinger
Veröffentlicht am: 15. Juni 2018
Kategorie: Formalia, Rechtliches, Unternehmer

Immer wieder tritt nach der Gründung von Kapitalgesellschaften die Frage nach der Sozialversicherungspflicht der (Gesellschafter-)Geschäftsführer auf. Voraussetzung für die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ist die „Unternehmereigenschaft“. Diese ist nur nur dann gegeben, wenn der Geschäftsführer auf alle unternehmerischen Entscheidungen entscheidenden Einfluss hat.

Unternehmer oder Ausführender?

Dies bedeutet zum einen, dass der Geschäftsführer innerhalb der Geschäftsführung Entscheidungen frei treffen kann. Bei gemeinschaftlichen Entscheidungen darf er nicht überstimmt werden können.

Ganz grundsätzlich kann man sagen, dass angestellte Geschäftsführer deshalb in aller Regel sozialversicherungspflichtig sind. Dies ist primär abhängig von der Gestaltung des Geschäftsführervertrages und ggf. einer Geschäftsordnung. In der Regel sind angestelle Geschäftführer von den Entscheidungen der Gesellschafter abhängig und haben in eren Sinne zu handeln (s. zur Problematik der nicht identischen Handlungsziele auch Prinzipal-Agent-Dilemma).

Nicht zu verwechseln ist dies jedoch mit der Alleinvertretungsbefugniss der Geschäftsführer, die sich nur auf die Vertretung bezieht!

Die Weisungsgebundenheit als entscheidender Faktor

Wesentlich ist der Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafter. Ein GmbH-Geschäftsführer ist grundsätzlich an die Weisungen der Gesellschafter gebunden. Zur Befreiung von der Sozialversicherungspflicht muss ein maßgeblicher Einfluss auf Gesellschafterbeschlüsse gegeben sein. Es dürfen gegen den Geschäftsführer keine Entscheidungen möglich sein – er oder sie also nicht an fremde Weisungen gebunden sein.

Dies ist in jedem Falle bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer mit Mehrheitsanteil (> 50 % der Stimmrechte) gegeben. Bei Minderheitsgesellschaftern als Geschäftsführer (z.B. 3 Gesellschafter je 1/3) muss sich aus der Satzung ergeben, dass ohne die Zustimmung der Gesellschafter-Geschäftsführer keine Weisungen erteilt werden können. Dazu sind entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag (z.B. Einstimmigkeit, Veto-Recht o.ä.) erforderlich.

Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherungist schlussendlich für die EInstufung als sozialversicherungspflichtig oder nicht verantwortlich. Sie prüft, ob die Voraussetzungen für eien Befreiiung geben sind oder nicht. Wird eine Sozialversichrungspficht nachträglich festgetselt, wird das teuer, denn es könne 4 Jahre Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil, zusammen 40% des Gehalts) nachgefordert werden.

Wer als Geschäftsführer sozialversicherungsfrei sein möchte ist deshalb gut beraten, vorab eine Prüfung vornehmen zu lassen. Die Prüfung der Versicherungspflicht erfolgt auf Antrag im Rahmen eines so genannten „Statusfeststellungsverfahrens“ durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung.

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